Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9,
Text
Auszahlung der Zuschüsse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Zuschüsse sind jeweils im Nachhinein, längstens bis zum Ende eines Monats nach dem Ende jenes Quartals auszuzahlen, in dem der Antrag gestellt wurde.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Auszahlung von Zuschüssen zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit hat für die im ersten Quartal 2005 gestellten Anträge spätestens am 30. April 2005 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Dokumentnummer
NOR40062794