Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
08.03.2005 bis 15.01.2014 — BGBl. II Nr. 64/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 616.01.201403.07.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2018
§ 608.03.200515.01.2014 BGBl. II Nr. 64/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.03.2005BGBl. II Nr. 64/2005

Außerkrafttretensdatum

15.01.2014

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9,

Text

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zuschüsse

Paragraph 6,

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben zu Unrecht geleistete Zuschüsse vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Zuschusses in Teilbeträgen zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

20003949

Dokumentnummer

NOR40062795