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Art. 1

Fassungen
30.03.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 12/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 130.03.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 12/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2005,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.03.2005BGBl. I Nr. 12/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

10/15 Europäische Integration

Beachte

Durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Der am 29. Oktober 2004 unterzeichnete Vertrag über eine Verfassung für Europa darf nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden. Der Genehmigungsbeschluss kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drit-teln der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Bestimmungen des Vertrages, durch die Verfassungsrecht geändert wird, brauchen darin nicht als „verfassungsändernd“ bezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag bedarf überdies der Zustimmung des Bundesrates. Der Beschluss kann vom Bundes-rat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drit-teln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  3. Absatz 3,Soweit in den Absatz eins und 2 nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vertrag die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über Staatsverträge anzuwenden.

Gesetzesnummer

20003951

Dokumentnummer

NOR40062820