Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
33. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 72/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrgang „Body-Vitaltraining“
§ 3.Paragraph 3,
Die „body & health academy“ in Haslach ist berechtigt, den Lehrgang „Body-Vitaltraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Body-Vitaltraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Body-Vitaltrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Body-Vitaltrainer“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010
Dokumentnummer
NOR40063072