Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
32. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Lehrgang "Verkehrssicherheitsmanagement"
§ 1. Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den Lehrgang "Verkehrssicherheitsmanagement" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges "Verkehrssicherheitsmanagement" hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung "Akademische Verkehrssicherheitsmanagerin" und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung "Akademischer Verkehrssicherheitsmanager" zu verleihen. Paragraph eins, Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den Lehrgang "Verkehrssicherheitsmanagement" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges "Verkehrssicherheitsmanagement" hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung "Akademische Verkehrssicherheitsmanagerin" und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung "Akademischer Verkehrssicherheitsmanager" zu verleihen.
Dokumentnummer
NOR40063076