Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
32. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
"Master-Lehrgang Traffic Safety Management"
§ 2. Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den "Master-Lehrgang Traffic Safety Management" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des "Master-Lehrganges Traffic Safety Management" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad "Master of Business Administration (Traffic Safety Management)", abgekürzt "MBA", zu verleihen. Paragraph 2, Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den "Master-Lehrgang Traffic Safety Management" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des "Master-Lehrganges Traffic Safety Management" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad "Master of Business Administration (Traffic Safety Management)", abgekürzt "MBA", zu verleihen.
Dokumentnummer
NOR40063077