Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
32. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
"Master-Lehrgang Traffic Safety Education"
§ 4. Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den "Master-Lehrgang Traffic Safety Education" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des "Master-Lehrganges Traffic Safety Education" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad "Master of Arts (Traffic Safety Education)", abgekürzt "MA", zu verleihen. Paragraph 4, Die Hubert Ebner Privatstiftung in Thalheim bei Wels ist berechtigt, den "Master-Lehrgang Traffic Safety Education" als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des "Master-Lehrganges Traffic Safety Education" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad "Master of Arts (Traffic Safety Education)", abgekürzt "MA", zu verleihen.
Dokumentnummer
NOR40063081