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Art. 2

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 290/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 290/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 290/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Dieses Zusatzübereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1972 den Staaten zur Unterzeichnung auf, die das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Straßenverkehr unterzeichnet haben oder diesem beigetreten sind, und die entweder Mitglied der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen oder zur Kommission nach Absatz 8 ihres Auftrags in beratender Eigenschaft zugelassen sind.
  2. Ziffer 2
    Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation, nachdem der Staat das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Straßenverkehr ratifiziert hat oder diesem beigetreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
  3. Ziffer 3
    Dieses Zusatzübereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen, der Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Straßenverkehr ist. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Gesetzesnummer

20003965

Dokumentnummer

NOR40063130