Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
04.03.2005 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 26/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 104.03.200531.12.2006 BGBl. III Nr. 26/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von gebrauchsfertigen pharmazeutischen Produkten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.03.2005BGBl. III Nr. 26/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A der ADR unterliegen gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente) der UN-Nummern
    1169, VG römisch zwei und römisch drei,
    1170, VG römisch zwei und römisch drei,
    1197, VG römisch zwei und römisch drei,
    1219, VG römisch zwei und römisch drei,
    1293, VG römisch zwei und römisch drei
    1987, VG römisch zwei und römisch drei,
    1993, VG römisch zwei und römisch drei
    3077, VG römisch drei,
    3082, VG römisch drei sowie
    3272, VG römisch zwei und römisch drei,
    die für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und einzelhandelsgerecht abgepackt sind, nicht den Vorschriften der ADR.
  2. Ziffer 2
    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei der Beförderung mitzuführen.
  3. Ziffer 3
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien anwendbar, die diese Vereinbarung unterzeichnet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20003968

Dokumentnummer

NOR40063199