Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
19.03.2005 bis 06.08.2007 — BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.03.200506.08.2007 BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.03.2005BGBl. II Nr. 79/2005

Außerkrafttretensdatum

06.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

1. Hauptstück

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

Paragraph 2, Durch die Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden:

  1. Ziffer eins
    Erhöhung des Frauenanteils. Der Anteil der weiblichen Beschäftigten soll in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf 40 % erhöht werden. Alle Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf die Frauenquote Einfluss nehmen, sind an diesem Ziel auszurichten. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Ausmaß der in der Anlage römisch eins der Verordnung wiedergegebenen Unterrepräsentation.
  2. Ziffer 2
    Chancengleichheit. Frauen sind als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt anzuerkennen. Auf allen Hierarchieebenen ist eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen zu fördern. Frauen sind in die Informations- und Entscheidungsprozesse auf allen Ebenen der Organisation einzubeziehen. Aktive Förderungsmaßnahmen sollen den Mitarbeiterinnen die Wahrnehmung ihrer Rechte und Chancen erleichtern.
  3. Ziffer 3
    Bewusstseinsbildung. Das Selbstbewusstsein von Frauen ist zu stärken und ihre berufliche Identität zu fördern, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen.
  4. Ziffer 4
    Ausgleich bestehender Belastungen. Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit familiärer Verpflichtungen und beruflicher Interessen sind zu optimieren. Bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ressorts ist die Akzeptanz für die Inanspruchnahme von Väterkarenz bzw. Teilzeitarbeit auf Grund von Kinderbetreuungspflichten durch Männer zu fördern.
  5. Ziffer 5
    Kommunikation und Information. Die Kommunikation der Frauen untereinander und die Nutzung der Informationsnetzwerke sind zu fördern.
  6. Ziffer 6
    Einbindung in Entscheidungsprozesse. Alle notwendigen Voraussetzungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen sind sicherzustellen.
  7. Ziffer 7
    Personalplanung und -entwicklung. In der Personalplanung und -entwicklung ist insbesondere das Potenzial der Frauen zu fördern. Eine wesentliche Aufgabe ist es, ein gleichberechtigtes Teilhaben von Frauen an Aus- und Weiterbildung, Entlohnung, Aufstieg u.ä. zu gewährleisten.

Schlagworte

Informationsprozess, Personalentwicklung, Ausbildung

Gesetzesnummer

20003974

Dokumentnummer

NOR40063208