Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.03.2005 bis 06.08.2007 — BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.03.200506.08.2007 BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.03.2005BGBl. II Nr. 79/2005

Außerkrafttretensdatum

06.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

Paragraph 4, (1) Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen (Poster, Kalender, Bildschirmschoner, usw.), Mobbing, Diskriminierung nach Geschlecht, sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind zu unterlassen.

  1. Absatz 2,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren, sich gegen Mobbing, Diskriminierung nach Geschlecht, sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen.
  2. Absatz 3,Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.

Gesetzesnummer

20003974

Dokumentnummer

NOR40063210