Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
19.03.2005 bis 06.08.2007 — BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 719.03.200506.08.2007 BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.03.2005BGBl. II Nr. 79/2005

Außerkrafttretensdatum

06.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ressourcen

Paragraph 7, (1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GlBG ist Teil ihrer Dienstpflichten. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion weder während ihrer Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser ein beruflicher Nachteil erwachsen.

  1. Absatz 2,Die Agenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im BMGF sind in der Geschäfts- und Personaleinteilung des BMGF berücksichtigt.
  2. Absatz 3,Die Abteilungs-, Bereichs- und Sektionsleitungen sowie die Leitung des BIFA haben dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 4,Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

4.1 bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres die in den Gleichbehandlungsbericht aufzunehmenden statistischen Daten entsprechend der Verordnung Nr. 774 aus 1993, durch die Personalabteilung

4.2 jährlich

4.2.1 ein Bericht der/des Aus- und Fortbildungsverantwortlichen, aus dem der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsangeboten und die Förderungsmaßnahmen für Frauen, die seitens des Ressorts im Aus- und Fortbildungsbereich gesetzt wurden, ersichtlich sind, sowie

4.2.2 ein Bericht der Personalabteilung über Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils bei Neuaufnahmen und Funktionsbesetzungen gemäß Anlage römisch eins sowie

4.3 anlassfallbezogen

4.3.1 schriftliche Informationen über geplante Schulungen durch die/den Aus- und Fortbildungsverantwortlichen,

4.3.2 schriftliche Informationen über Funktionsausschreibungen durch die Personalabteilung und die Besetzung der Begutachtungskommissionen sowie

4.3.3 die Entscheidung der Begutachtungskommission gegliedert nach Namen und Reihung der Bewerberinnen und Bewerber, sofern keine Gleichbehandlungsbeauftragte beizuziehen war, zur Information,

4.3.4 schriftliche Informationen durch die Personalabteilung über Neubesetzungen von ständigen Kommissionen, befristete und unbefristete Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen sowie Geschäftseinteilungsänderungen

zu übermitteln.

Schlagworte

Geschäftseinteilung, Abteilungsleitung, Bereichsleitung, Personalaufwand, Raumaufwand, Ausbildungsverantwortlicher, Ausbildungsbereich

Gesetzesnummer

20003974

Dokumentnummer

NOR40063213