Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
19.03.2005 bis 06.08.2007 — BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 919.03.200506.08.2007 BGBl. II Nr. 79/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.03.2005BGBl. II Nr. 79/2005

Außerkrafttretensdatum

06.08.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2007

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

2. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 9, (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel in der Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung ist besonders auf die entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche zu achten.

  1. Absatz 2,Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Sitzungen sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Bediensteten bekannt zu geben.
  2. Absatz 3,Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen – insbesondere bei Überstunden oder Mehrarbeit – ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen. Es darf sich daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten ergeben.
  3. Absatz 4,Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei Benachteiligung entstehen.
  4. Absatz 5,Führungspositionen sind derart zu gestalten, dass sich ihre Übernahme mit der Verantwortung für Kinder und Familie vereinbaren lässt.
  5. Absatz 6,In der Personalplanung und -entwicklung ist die Möglichkeit einer Familienpause bei der Karriereplanung beider Geschlechter zu berücksichtigen.
  6. Absatz 7,Flexible, innovative Arbeitsformen, z.B. Telearbeit, sind vorrangig Personen mit Kinderbetreuungspflichten zu ermöglichen.

Schlagworte

Kinderbetreuungspflicht, Personalentwicklung

Gesetzesnummer

20003974

Dokumentnummer

NOR40063215