Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Beförderung von UN 1057 Feuerzeuge und UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 25/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abweichend von den Bestimmungen der RID sind UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE von allen anderen Bestimmungen der RID freigestellt, wenn die Bestimmungen von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 201 der RID und von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P002, Sondervorschrift für die Verpackung PP84 oder Sondervorschrift für die Verpackung RR5 der RID eingehalten und folgende Bedingungen erfüllt sind:
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungenhaben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Umverpackungen sind mit derselben Kennzeichnung versehen, es sei denn, die Kennzeichnung des Versandstücks ist sichtbar.
Die Bruttomasse eines Versandstücks mit diesen Gegenständen beträgt höchstens10 kg.
Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände beträgt höchstens 100 kg (Bruttomasse).
Zusätzlich zu den in den RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief vermerkt:
„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5/2004)“.„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5 aus 2004,)“.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen der RID, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außerkrafttretens nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021
Dokumentnummer
NOR40063229