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Art. 1

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. III Nr. 25/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.200531.12.2009 BGBl. III Nr. 25/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von UN 1057 Feuerzeuge und UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 25 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 25/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Abweichend von den Bestimmungen der RID sind UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE von allen anderen Bestimmungen der RID freigestellt, wenn die Bestimmungen von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 201 der RID und von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P002, Sondervorschrift für die Verpackung PP84 oder Sondervorschrift für die Verpackung RR5 der RID eingehalten und folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungenhaben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Umverpackungen sind mit derselben Kennzeichnung versehen, es sei denn, die Kennzeichnung des Versandstücks ist sichtbar.
  2. Ziffer 2
    Die Bruttomasse eines Versandstücks mit diesen Gegenständen beträgt höchstens10 kg.
  3. Ziffer 3
    Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände beträgt höchstens 100 kg (Bruttomasse).
  4. Ziffer 4
    Zusätzlich zu den in den RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief vermerkt:

„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5 aus 2004,)“.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen der RID, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außerkrafttretens nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021

Gesetzesnummer

20003975

Dokumentnummer

NOR40063229