Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen für die
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/14 Hochschülerschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
71/2007).71 aus 2007,).
Text
Wahltage
§ 1. Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 werden der 31. Mai, 1. und 2. Juni 2005 festgelegt. Paragraph eins, Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 werden der 31. Mai, 1. und 2. Juni 2005 festgelegt.
Dokumentnummer
NOR40063231