Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wahltage und die sich daraus ergebenden Fristen für die
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/14 Hochschülerschaft
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
71/2007).71 aus 2007,).
Text
Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung der
Studierenden
§ 2. Die Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung des Studierenden wird wie in der Anlage ersichtlich festgelegt. Paragraph 2, Die Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in die Bundesvertretung des Studierenden wird wie in der Anlage ersichtlich festgelegt.
Dokumentnummer
NOR40063232