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Art. 9

Fassungen
ab 11.08.1982 — BGBl. Nr. 292/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute11.08.1982 BGBl. Nr. 292/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.08.1982BGBl. Nr. 292/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 9

  1. Ziffer eins
    Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Zusatzübereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen gewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit dem Tage des Antrags auf Schiedsverfahren über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu benennen, dem der Fall zur Entscheidung vorgelegt wird.
  2. Ziffer 2
    Die Entscheidung des nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 1 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Gesetzesnummer

20003985

Dokumentnummer

NOR40063259