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Art. 7

Fassungen
ab 25.04.1985 — BGBl. Nr. 130/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute25.04.1985 BGBl. Nr. 130/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

25.04.1985BGBl. Nr. 130/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

99/01 Straßenverkehr

Text

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen ist, ist von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Protokolls.

Gesetzesnummer

20003986

Dokumentnummer

NOR40063271