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Art. 1

Fassungen
11.03.2005 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 33/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.03.200531.12.2006 BGBl. III Nr. 33/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von gebrauchsfertigen pharmazeutischen Produkten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.03.2005BGBl. III Nr. 33/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A der RID unterliegen gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente) der UN-Nummern
    1169, VG römisch zwei und römisch drei,
    1170, VG römisch zwei und römisch drei,
    1197, VG römisch zwei und römisch drei,
    1219, VG römisch zwei und römisch drei,
    1293, VG römisch zwei und römisch drei,
    1987, VG römisch zwei und römisch drei,
    1993, VG römisch zwei und römisch drei,
    3077, VG römisch drei,
    3082, VG römisch drei sowie
    3272, VG römisch zwei und römisch drei,
    die für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und einzelhandelsgerecht abgepackt sind, nicht den Vorschriften der RID.
  2. Absatz 2,Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei der Beförderung mitzuführen.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

20003987

Dokumentnummer

NOR40063280