Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Überwachungsprogramme
§ 1. (1) Bei Geflügelbeständen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von folgenden Erregern durchzuführen:Paragraph eins, (1) Bei Geflügelbeständen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von folgenden Erregern durchzuführen:
Salmonellen bei Legehennen
(2)Absatz 2,Bei Rindern sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von folgenden Erregern durchzuführen:
Verotoxinbildende Escherichia coli (VTEC)
(3)Absatz 3,Bei Schafen und Ziegen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von verotoxinbildenden Escherichia coli durchzuführen.
(4)Absatz 4,Bei Schweinen sind Untersuchungen auf das Vorhandensein von Campylobacter durchzuführen.
(5)Absatz 5,Bei Isolaten von Erregern gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind Antibiotika-Resistenz-Testungen durchzuführen.Bei Isolaten von Erregern gemäß Absatz eins, 2 und 4 sind Antibiotika-Resistenz-Testungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40063281