Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Probennahme
§ 2. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Stichprobenpläne zur Überwachung der in § 1 genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten zu erstellen.Paragraph 2, (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat Stichprobenpläne zur Überwachung der in Paragraph eins, genannten Erreger sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten zu erstellen.
(2)Absatz 2,Die Probennahmen sind vom Amtstierarzt durchzuführen. Bei Probennahmen nach § 1 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4 kann sich der Landeshauptmann der gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten Tierärzte bedienen. Bei Probennahmen nach § 1 Abs. 1 Z 2 kann der Landeshauptmann Tierärzte, die bereits gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, bestellt sind, zusätzlich hiefür bestellen.Die Probennahmen sind vom Amtstierarzt durchzuführen. Bei Probennahmen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 3 und 4 kann sich der Landeshauptmann der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003,, zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten Tierärzte bedienen. Bei Probennahmen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die bereits gemäß Paragraph 3, der Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, bestellt sind, zusätzlich hiefür bestellen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40063282