Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Durchführung der Laboruntersuchungen
§ 3. Die Untersuchungen der Proben der in § 1 genannten Programme sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bezeichneten Labor durchzuführen. Paragraph 3, Die Untersuchungen der Proben der in Paragraph eins, genannten Programme sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bezeichneten Labor durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40063283