Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 4. Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 243/2000, finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung und aufgrund der gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu erstellenden Stichprobenpläne ist zulässig. Paragraph 4, Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung und aufgrund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung zu erstellenden Stichprobenpläne ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40063284