Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
11.03.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. III Nr. 34/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.03.200531.12.2009 BGBl. III Nr. 34/2005 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.03.2005BGBl. III Nr. 34/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts 3.3.1, Sondervorschrift 191 der RID unterliegen UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml nicht den Bestimmungen der RID, wenn sie keine anderen gefährlichen Stoffe enthalten als Gase der Gruppe A oder der Gruppe O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 der RID.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen der RID, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20003990

Dokumentnummer

NOR40063290