Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 39/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 39/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 39/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch eins

(zu Artikel 1 des Übereinkommens)

(1) Rechtshilfe wird auch für Verfahren wegen strafbarer Handlungen geleistet, deren Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes und im anderen Vertragsstaat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt.

(2) Für die Rechtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken ist es nicht erforderlich, daß im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung zuständig ist.

(3) Die aufgrund des Absatz eins, erbetene Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und der mit der Leistung der Rechtshilfe verbundene Aufwand nicht gerechtfertigt wäre.

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

20003994

Dokumentnummer

NOR40063297