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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 39/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 39/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 39/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch vier

(zu Artikel 3 des Übereinkommens)

(1) Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die aus einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herrühren oder durch diese erlangt worden sind, werden zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten oder zu einer anderen justizbehördlichen Verfügung im ersuchenden Staat übermittelt, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Staates zulässig ist und nicht

  1. Litera a
    die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden;
  2. Litera b
    die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
  3. Litera c
    Dritte Rechte an ihnen geltend machen.

(2) Für ein Ersuchen nach Absatz eins, ist eine justizbehördliche Anordnung der Sicherstellung nicht erforderlich.

(3) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

Schlagworte

Zollrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

20003994

Dokumentnummer

NOR40063300