Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Abs. 3 des Übereinkommens verlangen.Artikel 10 Absatz 2, des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3, des Übereinkommens verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR40063304