Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 15. Der Wahlkommission obliegt insbesondere: Paragraph 15, Der Wahlkommission obliegt insbesondere:
die Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung (§ 35a HSG 1998),die Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung (Paragraph 35 a, HSG 1998),
die Durchführung der Wahl von Wahlgemeinschaften gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998,die Durchführung der Wahl von Wahlgemeinschaften gemäß Paragraph 35 a, Absatz 4, HSG 1998,
Feststellung der von den Listenverbänden zu entsendenden Mandatarinnen und Mandataren gemäß § 35a Abs. 5 HSG 1998,Feststellung der von den Listenverbänden zu entsendenden Mandatarinnen und Mandataren gemäß Paragraph 35 a, Absatz 5, HSG 1998,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
die Entscheidungen über Einsprüche.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40063479