Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
03.10.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 15.Paragraph 15,
Der Wahlkommission obliegt insbesondere:
die Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung (§ 35a HSG 1998),die Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung (Paragraph 35 a, HSG 1998),
die Durchführung der Wahl von Wahlgemeinschaften gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998,die Durchführung der Wahl von Wahlgemeinschaften gemäß Paragraph 35 a, Absatz 4, HSG 1998,
Feststellung der von den Listenverbänden zu entsendenden Mandatarinnen und Mandataren gemäß § 35a Abs. 5 HSG 1998,Feststellung der von den Listenverbänden zu entsendenden Mandatarinnen und Mandataren gemäß Paragraph 35 a, Absatz 5, HSG 1998,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
die Entscheidungen über Einsprüche,
die Herstellung, Verwaltung und Beigabe von zwei elektronischen Schlüsseln für das elektronische Wahlsystem.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40101810