Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
2. Abschnitt
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 17.Paragraph 17,
Für die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind alle ordentlichen Studierenden, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemäß § 35 Abs. 4 und 6 HSG 1998 gemeldet haben, wahlberechtigt. Für die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind alle ordentlichen Studierenden, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemäß Paragraph 35, Absatz 4 und 6 HSG 1998 gemeldet haben, wahlberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40063481