Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
1. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Wahlkommissionen
§ 1. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.Paragraph eins, (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist unter Mitwirkung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und für die Mitwirkung an den Wahlen für die Bundesvertretung zuständig.
(4)Absatz 4,Für die Durchführung der Wahl von Mandatarinnen und Mandataren in die Bundesvertretung durch die Wahlgemeinschaft und für die Feststellung der von den Listenverbänden zu wählenden Mandatarinnen und Mandataren ist die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zuständig.
(5)Absatz 5,Der oder die Vorsitzende der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten bzw. der oder die Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben zu den konstituierenden Sitzungen der Universitätsvertretungen bzw. der Bundesvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40063465