Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, als für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
(2)Absatz 2,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
die Bezeichnung des Studiums,
(3)Absatz 3,Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist eine Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
(5)Absatz 5,Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40063487