Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Jeder Wahlvorschlag und jeder Listenverband gemäß § 51 hat den Zu- und Vornamen und die Anschrift einerJeder Wahlvorschlag und jeder Listenverband gemäß Paragraph 51, hat den Zu- und Vornamen und die Anschrift einer
zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines
zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
(2)Absatz 2,Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(3)Absatz 3,Die wahlwerbende Gruppe oder der Listenverband kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem angeführt waren, unterschrieben sein. Im Falle eines Listenverbandes muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppen, die sich zu einem Listenverband zusammengeschlossen haben, unterschrieben sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40063489