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§ 26 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2603.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 2610.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Unterstützungserklärungen

Paragraph 26, (1) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen:

  1. Ziffer eins
    Organe bis zu 1 000 Wahlberechtigten müssen von 10,
  2. Ziffer 2
    Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
  3. Ziffer 3
    Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
  4. Ziffer 4
    Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
  5. Ziffer 5
    Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
  6. Ziffer 6
    Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
  1. Absatz 2,Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Name, die Matrikelnummer, die Anschrift und das Studium der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist eine Bestätigung der Fortsetzung des Studiums der oder des Unterstützenden im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
  2. Absatz 3,Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist durch die Rektorin oder den Rektor zu bestätigen.
  3. Absatz 4,Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für ein Organ nur dann unterfertigen, wenn sie oder er für das betreffende Organ wahlberechtigt sind.
  4. Absatz 5,Absatz 4, widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      die Person für das Organ, auf das sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf Wahlvorschlägen für Organe, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.
  5. Absatz 6,Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063490