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§ 2 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 210.04.200503.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

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Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

03.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Paragraph 2, Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

  1. Ziffer eins
    je einer oder einem von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung der Studierenden zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
  2. Ziffer 2
    einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063466

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahlkommissionen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist unter Mitwirkung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und für die Mitwirkung an den Wahlen für die Bundesvertretung zuständig.
  4. Absatz 4,Für die Durchführung der Wahl von Mandatarinnen und Mandataren in die Bundesvertretung durch die Wahlgemeinschaft und für die Feststellung der von den Listenverbänden zu wählenden Mandatarinnen und Mandataren ist die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zuständig.
  5. Absatz 5,Der oder die Vorsitzende der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten bzw. der oder die Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben zu den konstituierenden Sitzungen der Universitätsvertretungen bzw. der Bundesvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101805