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§ 35 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3503.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3510.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 35, (1) Der Wahlkommission (Unterkommission) obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.

  1. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
  2. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen gemäß Paragraph 13, zu übergeben. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
  3. Absatz 4,Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063499