Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Inkrafttretensdatum
03.10.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Universität hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende der entsprechenden Universität nachzuweisen. Erfolgt die Stimmabgabe mittels E-Voting, so hat die Feststellung der Identität gemäß § 63 zu erfolgen.Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Universität hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende der entsprechenden Universität nachzuweisen. Erfolgt die Stimmabgabe mittels E-Voting, so hat die Feststellung der Identität gemäß Paragraph 63, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß § 18 zu erfolgen.Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß Paragraph 18, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Nimmt eine Wählerin oder ein Wähler ihre oder seine Wahlberechtigung für ein Organ mittels E-Voting wahr, so wird diese oder dieser im Verzeichnis der Wahlberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 an entsprechender Stelle mit „E-Voting“ gekennzeichnet.Nimmt eine Wählerin oder ein Wähler ihre oder seine Wahlberechtigung für ein Organ mittels E-Voting wahr, so wird diese oder dieser im Verzeichnis der Wahlberechtigten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, an entsprechender Stelle mit „E-Voting“ gekennzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40101823