Rechtstracker.at

§ 39 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3903.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 3910.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Stimmabgabe

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch den Ausweis für Studierende auszuweisen. Ist sie oder er im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen und hat keinen Vermerk „E-Voting“, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) hat die Wählerin oder den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die Wählerin oder der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission (Unterkommission). Diese oder dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
  3. Absatz 3,Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin oder der Wähler hat den ihr oder ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlkommission (Unterkommission) durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
  5. Absatz 5,Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting ist ein Schutz vor Übereilung vorzusehen. Dieser ist so auszugestalten, dass vor der rechtsgültigen Abgabe der Stimme die gewählten Optionen mit einem Gültigkeitsvermerk nochmals angezeigt werden.
  6. Absatz 6,Wird das E-Voting durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder durch Zeitablauf beendet, so ist innerhalb von 20 Minuten nach dem Beendigungszeitpunkt die ordnungsgemäße Abgabe der Stimme durch eine Wählerin oder einen Wähler im Rahmen der bereits begonnenen Wahlhandlung durch das elektronische Wahlsystem zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101824