Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3. (1) Die Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung zu nominieren.Paragraph 3, (1) Die Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung zu nominieren.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Wahlkommission mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden sind durch die Klubvorsitzende oder den Klubvorsitzenden der jeweiligen Klubs der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission wird durch die Angelobung wirksam.
(3)Absatz 3,Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40063467