Rechtstracker.at

§ 4 HSWO 2005

Fassungen
20.05.2008 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 420.05.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 410.04.200519.05.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.05.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Bundesvertretung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesvertretung gehören die von den Universitätsvertretungen, den Pädagogischen Hochschulvertretungen, den Fachhochschul-Studienvertretungen, der Wahlgemeinschaft und den Listenverbänden gewählten Mandatarinnen und Mandatare an.
  2. Absatz 2,Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß Paragraph 21, HSG 1998 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Die zum Zeitpunkt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen bestehenden Pädagogischen Hochschulvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter für die Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß Paragraph 21, HSG 1998 dieser Pädagogischen Hochschule zu wählen. Die Wahl hat in dem Semester, in dem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl gemäß Paragraph 34, Absatz eins, HSG 1998 durchgeführt wird, stattzufinden. In der Folge hat die Pädagogische Hochschulvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig.
  4. Absatz 4,Die Fachhochschul-Studienvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter für die Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierenden gemäß Paragraph 4 a, FHStG dieses Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen oder dieser Fachhochschule zu wählen. Die Wahl hat in dem Semester, in dem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl gemäß Paragraph 34, Absatz eins, HSG 1998 durchgeführt wird, stattzufinden. In der Folge hat die Fachhochschul-Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig. Die Wahl kann bei der Konstituierung der Fachhochschul-Studienvertretung erfolgen.
  5. Absatz 5,Mitglieder der Universitätsvertretungen, Pädagogischen Hochschulvertretungen und Fachhochschul-Studienvertretungen, die die Wahlgemeinschaft bilden, wählen die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung. Die Wahl ist von der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchzuführen.
  6. Absatz 6,Wahlwerbende Gruppen, die sich zu einem Listenverband zusammengeschlossen haben und ein Mandat erhalten haben, haben durch die gemeinsame oder den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigte der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarin oder den Mandatar sowie eine Ersatzperson für die Bundesvertretung bis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben. Die Mandatarin oder der Mandatar sowie eine Ersatzperson sind von den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppen des Listenverbandes zu wählen.
  7. Absatz 7,Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen. Der Zusammenschluss ist der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb einer Woche nach der konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Jeder Klub wird von einer oder einem Klubvorsitzenden vertreten, die oder der ebenfalls der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb einer Woche nach der konstituierenden Sitzung bekannt zu geben ist. Nähere Bestimmungen über die Klubbildung sind in der Satzung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40098569