Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Inkrafttretensdatum
03.10.2008
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Abstimmungsverzeichnis
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer und unter Beisetzung der laufenden Nummer des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen.
(2)Absatz 2,Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. Zugleich hat durch ein Mitglied der Wahlkommission auch ein unverbindliches Abstimmungsverzeichnis im Wahladministrationssystem geführt zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40101825