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§ 41 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4110.04.200530.09.2014 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Vermerk im Ausweis für Studierende

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Stimmabgabe an einer Universität ist grundsätzlich auf dem im Wahlsemester gültigen Semesteretikett im Ausweis für Studierende der entsprechenden Universität unter Bezeichnung der Wahlkommission (Unterkommission), bei der die Stimmabgabe erfolgt ist, zu vermerken. Beinhaltet der Ausweis für Studierende kein im Wahlsemester gültiges Semesteretikett, so ist die Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Ausweis für Studierende zu vermerken. Der Vermerk darf nicht auf einem nicht im Wahlsemester gültigen Semesteretikett angebracht werden. Bei einer automationsunterstützten Durchführung ist die Stimmabgabe in der Datenbank zu vermerken.
  2. Absatz 2,Verwendet eine Universität andere Ausweise (Chipkarten etc.), so hat die Universität auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die Wahlberechtigten für jedes Organ nur einmal ihre Stimme abgeben können.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063505