Rechtstracker.at

§ 42 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4210.04.200530.09.2014 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zweifelsfälle

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission (Unterkommission) hat nur Studierende, die im Verzeichnis der Wahlberechtigten enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (Paragraph 38,), zur Stimmabgabe zuzulassen.
  2. Absatz 2,Treten begründete Zweifel an der Identität einer oder eines Wahlberechtigten auf, so ist sie oder er von der Wahlkommission (Unterkommission) zur Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn diese Person durch Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises ihre oder seine Identität eindeutig nachweisen kann.
  3. Absatz 3,Zweifel im Sinn des Absatz 2, können von den Mitgliedern der Wahlkommission und von den Beobachterinnen und den Beobachtern nur solange erhoben werden, solange die Person, über deren Identität Zweifel bestehen, nicht gewählt hat.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung der Wahlkommission (Unterkommission), eine Person nicht zur Wahl zuzulassen, muss vor Übergabe der Wahlunterlagen erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  5. Absatz 5,Entscheidungen gemäß Absatz 4, sind in der Niederschrift der Wahlkommission (Unterkommission) zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063506