Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Inkrafttretensdatum
26.01.2011
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Amtlicher Stimmzettel
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 6 und 7 aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen. Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Wahlmöglichkeiten in größtmöglicher Anlehnung zu Anlagen 6 und 7 darzustellen, wobei durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet werden muss, dass die Wählerin oder der Wähler vor der endgültigen Stimmabgabe alle Optionen zur Kenntnis genommen hat. Beim E-Voting ist die Abgabe ungültiger Stimmen zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (§ 21) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (§ 27) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen.Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (Paragraph 21,) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (Paragraph 27,) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger Beschluss vor, so hat die Wahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.
(4)Absatz 4,Das Drucken der Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission für alle an der jeweiligen Universität zu wählenden Organe zu veranlassen.
(5)Absatz 5,Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben für sehbehinderte und blinde Studierende Stimmzettel-Schablonen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der erforderlichen Anzahl fristgerecht anzufordern. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat diese in der angeforderten Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Kosten sind von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40126246