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§ 44 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4410.04.200530.09.2014 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Gültiger Stimmzettel

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe oder welche Kandidatin oder welchen Kandidaten die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem links von der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie oder er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe oder die Kandidatin oder den Kandidaten wählen will.
  2. Absatz 2,Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin oder des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig zu erkennen ist.
  3. Absatz 3,Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat für Studienvertretungen mehr als einmal auf einem Stimmzettel genannt, so ist die Nennung nur einfach zu zählen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063508