Rechtstracker.at

§ 47 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4703.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 4710.04.200502.10.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Beurkundung des Wahlvorganges

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiefür ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,
    3. Ziffer 3
      die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
    5. Ziffer 5
      die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission) über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 42,),
    6. Ziffer 6
      sonstige Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission), die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),
    7. Ziffer 7
      die Feststellungen der Wahlkommission (Unterkommission) nach Paragraph 46, Absatz 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission (Unterkommission) einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift ist anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Verzeichnis der Wahlberechtigten,
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    5. Ziffer 5
      die nicht zur Abgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101828