Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Besondere Umstände
§ 48. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission (Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben.Paragraph 48, (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission (Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben.
(2)Absatz 2,Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.
(3)Absatz 3,Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40063512