Rechtstracker.at

§ 50c HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 30.09.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50c03.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 50c20.05.200802.10.2008 BGBl. II Nr. 164/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 c

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung

Paragraph 50 c,

  1. Absatz eins,Alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen eines Erhalters von Fachhochschul- Studiengängen oder einer Fachhochschule bilden die Fachhochschul-Studienvertretung. Bei Erhaltern mit weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich die Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Ist die oder der Vorsitzende einer Studiengangsvertretung auch die oder der Vorsitzende einer Jahrgangsvertretung, so ist statt der oder dem Vorsitzenden der Jahrgangsvertretung die oder der stellvertretende Vorsitzende der Jahrgangsvertretung Mitglied der Fachhochschul-Studienvertretung. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat alle gewählten Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung zu einer konstituierenden Sitzung der Fachhochschul-Studienvertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachhochschul-Studienvertretung und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu leiten. Die konstituierende Sitzung der Fachhochschul- Studienvertretung hat, wenn im selben Jahr Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen durchgeführt werden, bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, HSG 1998 zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Fachhochschul-Studienvertretung sollen ihre Kandidatur bis längstens eine Woche vor der Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person persönlich und in schriftlicher Form bekannt geben. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters. Durch die Wahl zur oder zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter wird die gewählte Person jedenfalls Mitglied der Fachhochschul- Studienvertretung. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind, sofern sie nicht bereits Mitglied der Fachhochschul-Studienvertretung gemäß Absatz eins, sind, nicht stimmberechtigt.
  3. Absatz 3,Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachhochschul-Studienvertretung und der Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter ist in geheimer Abstimmung durchzuführen und erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, HSG. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Auch diese Wahlen sind innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres (Mai und Juni) durchzuführen.
  4. Absatz 4,Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens sechs Monate ab der Wahl aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Der Erhalter bzw. eine von ihm zur Durchführung der Wahlen bestimmte Person, ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft anzugeloben.
  6. Absatz 6,Der Erhalter kann zusätzlich zur vom Erhalter für die Durchführung der Wahlen bestimmten Person weitere Personen zur Unterstützung für die Durchführung der Wahlen heranziehen. Studierenden der jeweiligen Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen ist die Beobachtung der Wahlen nach Paragraphen 50 a und 50 b zu ermöglichen, sofern dies den Wahlvorgang nicht beeinträchtigt. Die Höchstzahl der Wahlbeobachter ist von dem Erhalter bzw. einer von dem Erhalter für die Durchführung der Wahlen bestimmten Person festzulegen.
  7. Absatz 7,Werden durch Fachhochschul-Studienvertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat die oder der Vorsitzende der Fachhochschul-Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, HSG 1998 (bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl) bekannt zu geben.
  8. Absatz 8,Für die Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Gruppenvertretung), die nach Paragraph 4 a, FHStG durch die Satzung der Fachhochschul-Studienvertretung eingerichtet werden, sind bis zu sieben Mandatarinnen und Mandatare zu wählen. In Standortvertretungen können so viele Mandatarinnen und Mandatare gewählt werden, wie an dem jeweiligen Standort des Erhalters Studiengänge eingerichtet sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101832