Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Wahlgemeinschaft
§ 52. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Mitglieder der Universitätsvertretungen und der Akademievertretungen von Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden zur Wahl der Mandatarinnen und Mandatare für die Bundesvertretung zu laden. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden.Paragraph 52, (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Mitglieder der Universitätsvertretungen und der Akademievertretungen von Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden zur Wahl der Mandatarinnen und Mandatare für die Bundesvertretung zu laden. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden.
(2)Absatz 2,Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen. Nachnominierungen sind zulässig.
(3)Absatz 3,Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2008
Dokumentnummer
NOR40063516