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§ 54 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 19.05.2008 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5420.05.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 5410.04.200519.05.2008 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

19.05.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung

Paragraph 54, (1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung erfolgt nach Prüfung durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgrund der diesbezüglichen Wahlen an den Universitäten, den Akademien, der Wahlgemeinschaft sowie der Listenverbände.

  1. Absatz 2,Die Zuweisung der Mandate hat gleichzeitig mit der Ladung zur konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Werden von den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (Paragraph 14,) oder von den Akademievertretungen (Paragraph 50,) oder von den Listenverbänden (Paragraph 51,) nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bekannt gegeben oder durch die Wahlgemeinschaft keine Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung gewählt, so ist die Konstituierung der Bundesvertretung und die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dennoch durch zu führen. Dies gilt auch, wenn die Zahl der bekannt gegebenen Mandatarinnen und Mandatare nicht der auf Grund des Paragraph 35 a, Absatz 7, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 erlassenen Verordnung entspricht.
  3. Absatz 4,Über die Zuweisung der Mandate ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) anzufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063518